Politik & Gesellschaft
Aktuelle Regeln zum Corona-Schutz für Besucher
12. März 2021
Da das Corona-Virus für alte und pflegebedürftige Menschen ein erhöhtes Risiko für Gesundheit und Leben mit sich bringt, müssen Pflegeeinrichtungen besondere Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag des Virus zu erschweren und Infektionsketten früh zu durchbrechen. Gleichzeitig haben unsere Bewohnerinnen und Bewohner das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Wir möchten sie vor sozialer Isolation bewahren, da damit ebenfalls eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung verbunden wäre. Es gilt also das richtige Maß an Schutzvorkehrungen zu finden, das Besuche in den Pflegeeinrichtungen zulässt, gleichzeitig aber die Gefährdung so weit wie möglich reduziert.
Daher gelten nach den aktuellen Verordnungen des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (gültig ab 12.03.21), dem Infektionsschutzgesetz und den aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) folgende Regelungen:
Besuche
- Alle Besuchspersonen müssen grundsätzlich eine medizinische Maske tragen.
- Alle Besuchspersonen müssen sich registrieren, um ggf. Infektionsketten zurückzuverfolgen. Dies gilt auch für Besuche, die aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.
- Bei allen Besuchspersonen wird ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen einschließlich Temperaturmessung) durchgeführt. Bei Anzeichen einer Infektion kann kein Besuch stattfinden.
- Im Rahmen der zeitlich unbeschränkten Besuchsrechte dürfen zeitgleich von einer Bewohnerin bzw. einem Bewohner maximal 5 Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen werden.
- Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen, oder gegenüber den Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Wir gewährleisten das Recht unserer Bewohnerinnen und Bewohner auf Privatsphäre. Eine regelhafte Begleitung des Besuchs durch unsere Mitarbeitenden ist nicht vorgesehen, Besuche auf den Bewohnerzimmern sind erlaubt. Während des Besuchs tragen Besuchspersonen und Besuchte die Verantwortung dafür, den Infektionsschutz im Zimmer einzuhalten.
Schnelltest
Ab sofort bieten wir für unsere Besucherinnen und Besucher einen PoC-Antigen-Schnelltest oder einen Selbsttest an und empfehlen ihnen diesen. Bitte melden Sie sich, wie bisher, in ihrer Einrichtung an. Bei Anmeldung zu ihrem Besuch kann gleichzeitig der Termin für den PoC-Antigen-Schnelltest vereinbart werden.
Wenn eine potenzielle Besucherin oder ein potenzieller Besucher die Testung ablehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine PoC-Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Der Zutritt ist zu versagen, wenn ein durchgeführter PoC-Antigen-Schnelltest positiv ausgefallen ist.
Der Zutritt zur Einrichtung kann außerdem verweigert werden, wenn der/die Besucher/in das Kurzscreening verweigert und/oder Hinweise auf eine Infektion bestehen.
Veranstaltungen
Interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind zulässig. Öffentliche Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt.
Die aktuelle Verordnung der Coronaschutzverordnung für Pflege und Besuche im Wortlaut finden Sie hier: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210312_coronaaveinrichtungen.pdf
Bei Rückfragen oder Unsicherheiten sprechen Sie bitte die jeweilige Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung jederzeit an!