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FAQ & Formulare

Im Zusammenhang mit einer Aufnahme in unseren Einrichtungen ergeben sich oft zahlreiche Fragen. Viele davon lassen sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären, wo wir auf Ihre individuelle Situation eingehen können. Dafür stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen in der Aufnahme gerne zur Verfügung.

Daneben finden Sie hier einige hilfreiche Infoblätter zur Beantwortung häufig gestellter Fragen (FAQ) und Formulare:

 
 
Einsatz von Einkommen und Vermögen

Bei einem Anspruch auf Sozialhilfe muss das gesamte einzusetzende Einkommen ab der Aufnahme beim Heim eingezahlt werden. Die Pflegeeinrichtung bittet den Bewohner, den Rententräger anzuweisen, die Rente direkt auf das Konto der Einrichtung einzuzahlen. Da in einer Vielzahl der Fälle zu Beginn des Aufenthaltes die Leistungen der beteiligten Stellen noch nicht fließen, weil bei all diesen eine gewisse Vorlaufzeit bis zur Entscheidung über die verschiedenen Anträge anfällt, wartet die Pflegeeinrichtung vorübergehend auf die Geldeingänge.

Als Einkommen zu werten sind u. a. die durch die Pflegekasse zu erbringenden Leistungen der Pflegeversicherung. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Leistung bei der maßgebenden Pflegekasse – der Krankenkasse des (zukünftigen) Bewohners – zu beantragen ist. Die Pflegekasse tritt dann auf der Grundlage der durch den MDK festgestellten Pflegebedürftigkeit mit Leistungen ein. Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst bzw., wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist, vom Betreuer oder Bevollmächtigten gestellt werden. Letzterer muss aber genau wie für die Geltendmachung von Sozialhilfe für den Pflegebedürftigen eine Vollmacht vorlegen.

Geht der Pflegekasse eine Information durch den behandelnden Arzt zu, kann diese als Antrag auf Leistungen behandelt werden; es bedarf im nachhinein jedoch der Einwilligung des Pflegebe- dürftigen. Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung muss vor dem oder am Tag der Aufnahme gestellt werden, um die Zahlung von diesem Zeitpunkt an herbeizuführen. Zu beachten ist seitens de Pflegeeinrichtung auch, dass Höherstufungsanträge am gleichen Tage dem Sozialamt mitgeteilt/zugefaxt werden.

Bezüglich des einzusetzenden Einkommens ist zunächst festzustellen, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, die während des Wohnens im Heim zufließen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ihre Rechtsnatur. Die Einnahmen müssen tatsächlich fließen, d. h. sie müssen zur Verfügung stehen. Mittel, die noch geltend gemacht werden müssen – z. B. auch im Wege eines Rechtsstreits –, sind keine Einnahmen.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind vor allem Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene; für diesen Personenkreis der Heimbewohner gewährt ggf. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe Leistungen der Kriegsopferfürsorge bestimmte Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG, Härteleistungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG), Schmerzensgelder in Form einer lfd. Rente. Wird das Schmerzensgeld als Kapitalabfindung gezahlt, stellt es sozialhilferechtlich Vermögen dar. Inwieweit dieses Vermögen einzusetzen ist, wird individuell in jedem Einzelfall geprüft;

Leistungen für Kindererziehung (KEL). Diese Leistungen ergeben sich aus dem Rentenbescheid und auch aus der Rentenänderungsmitteilung. Die KEL erhalten nur Frauen der Geburtsjahrgänge bis 1920. Die Rente einschl. der KEL wird in der Regel durch das Pflegeheim vereinnahmt. Die KEL sind jedoch durch das Heim wieder an die Heimbewohnerin auszuzahlen. Wird die Rente vorübergehend vom Heimbewohner bzw. der Heimbewohnerin noch selbst eingezahlt, können ein Betrag in Höhe des „Taschengeldanspruchs“ zurzeit ca. 95 Euro, und ggf. die KEL von der Rente einbehalten werden.

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen mit Ausnahme einzelner Wertgegenstände, die das Gesetz ausdrücklich benennt. Eine Verwertung des Bar- oder geldwerten Vermögens kann jedoch nur dann verlangt werden, wenn es insgesamt den Schonbetrag von 2.600,- Euro für einen Alleinstehenden bzw. von 3.200,- Euro für ein Ehepaar übersteigt.

Ansprüche gegen Dritte

Als mögliche Ansprüche kommen in Betracht: Ansprüche auf Rückgängigmachung von Schenkungen. Dies gilt insbesondere bei Übertragung von Hausgrundeigentum, aber auch für den Fall des Verzichts auf ein eingeräumtes Wohnrecht oder bei Übertragung von Guthaben/Geld. § 528 BGB enthält diese Regelung u. a. für den Fall, dass der Schenker nach vollzogener Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, d. h. die Heimpflegekosten zu bezahlen. Sind seit der Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen, kann das Sozialamt verlangen, dass der Schenker die Schenkung rückgängig macht (hierbei ist zu beachten, dass zwischen Zeitpunkt der Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit noch keine 10 Jahre vergangen sein dürfen). Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenkes – maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung – durch Zahlung der ungedeckten Heimpflegekosten abwenden. Bei Aufgabe/Verzicht des Wohnungsrechts müsste der insoweit Beschenkte – zu dessen Gunsten das Wohnrecht aufgegeben wurde – Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB leisten. Die Höhe des Mietwertes der aufgegebenen Wohnung lässt das Sozialamt durch das Vermessungs- und Katasteramt, Abt. Grundstücks-Unterhalt feststellen;

Nießbrauchrecht, Altenteil u. a.

Auch die Bewertung solcher Ansprüche wird durch das Sozialamt veranlasst;

Unterhaltsforderungen gegen Angehörige

Pflegewohngeld. Diese Leistung steht dem Heim zur Abgeltung der gesondert berechenbaren Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI (Investitionskosten) zu. Pflegewohngeld wird nur für Einrichtungen im Bereich von Nordrhein-Westfalen gezahlten gezahlt. Die Pflegeeinrichtung kann den Antrag innerhalb von 3 Monaten beim Sozialamt stellen; bei den Heimpflegekosten selbstzahlenden Bewohnern fügt das Heim mit deren Einverständnis eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Einkommensbelege bei. Für nicht pflegeversicherte Heimbewohner oder Bewohner mit der Pflegestufe 0 können keine Leistungen der Pflegekasse und kann damit auch kein Pflegewohngeld gewährt werden.

Unterhalt bei Pflege in stationären Einrichtungen
  • leibliche oder adoptierte Kinder, aber keine Stief- und Enkelkinder.
  • ggf. der getrennt lebende bzw. der geschiedene Ehegatte des/der Hilfebedürftigen.

Hinweis: Nicht getrennt lebende Eheleute haben mit ihrem gemeinsamen Einkommen und Vermögen ggf. zu den Kosten der Pflege des in der Pflegeeinrichtung befindlichen Ehegatten beizutragen (so genannter Kostenbeitrag). Unterhaltszahlungen kommen insoweit nicht in Betracht.

  • Beim Einkommen beträgt der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen monatlich 1.250,- Euro (netto), dem Ehegatten steht die Hälfte des anrechenbaren Einkommens (Einkommen nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten), mindestens jedoch 950,- Euro zu. Bei hohem Einkommen über 3.750,- Euro monatlich wird der Selbstbehalt angemessen erhöht. Sind durch den Unterhaltspflichtigen noch Kinder zu unterhalten, erhöht sich der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle.
  • Bei Spar-, Bar- oder Wertpapiervermögen beträgt der Freibetrag 11.505,- Euro für den Unterhaltspflichtigen. Gehört das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam, erhöht sich der Freibetrag um 3.068,- Euro.